Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufleute

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ST-Vitrinen Trautmann GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich:
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AVLB“)
gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende
Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung. Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren AVLB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlich ausführen.
1.2 Unsere AVLB werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei
ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AVLB auch für künftige Geschäfte, bei denen
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren
von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen:
2.1 Sämtliche unserer Angebote sind zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für
den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag
zustande kommt, maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Von diesen
Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns
verbindlich.
2.2 Bestellungen der Besteller sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von 2 Wochen nach
Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller annehmen.
Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Weg und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so
stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Besteller dar. Die
Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
2.3 Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers sind nur dann für uns bindend, soweit
wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.4 Hat die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen zu erfolgen, berücksichtigen
wir nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers nur, wenn diese so rechtzeitig
erfolgen, dass eine fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist, bzw. wenn mit der
Fertigung noch nicht begonnen wurde.
2.5 Durch die Änderung der Bestellung verursachte Kosten trägt der Besteller.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Soweit nicht gegenteilig vereinbart ist , verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk,
ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Diese werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen für gelieferte Waren
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, bei Zahlungen
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Dies gilt auch bei Waren, die
wir auf Wunsch des Bestellers oder wegen eines von uns nicht zu vertretenden Grundes auf
Lager nehmen. Skontoabzüge sind aber nur insoweit zulässig, als im übrigen keine bereits
fälligen, unbestrittenen Rechnungen offen sind.
3.3 Reine Lohnarbeiten sowie Werkzeugkosten und Mehrwegverpackungen sind sofort ohne
Abzug zahlbar.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind.
Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
3.5 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
3.6 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind wir berechtigt, Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB
geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, das uns kein oder ein wesentlich
geringerer Zinsschaden entstanden ist.
3.7 Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder nach Vertragsschluss
erkennbar gewordenen Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit und der
Leistungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Zahlungsweise die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus
sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorrauszahlung oder
andere Sicherungsleistungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise
zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen
4. Lieferung:
4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist
unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Außerhalb des Vertrags, insbesondere in Katalogen
oder sonstigen Unterlagen genannte Lieferzeitenhaben rein informatorischen Charakter und
binden uns nicht. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine
je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen
späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten
Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben , sowie
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Vorraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die
Fristen in einem angemessenen Umfang. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu
vertreten haben.
4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, z.B.
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten sind wir
berechtigt, soweit wir dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen
gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Diese vorgenannten Umstände haben wir dem Besteller
umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger
als 3 Monate andauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch
die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so
werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten
Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus
keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teilauslieferungen, zu denen wir
grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft. Wegen der noch ausstehenden
Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.
4.4 Die Abrufe einzelner Teillieferungen sind vom Besteller so rechtzeitig zu erklären, das
eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist,
andernfalls verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang.
4.5 Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom hinausgeschoben, so
haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestellten
Leistung bzw. der bereitgestellten Ware zu verlangen.
4.6 Bei der Lieferung der Ware behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen
bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen in angemessenem Unfang vor. Hinsichtlich
des Gewichts und der Stückzahl ist insoweit eine Abweichung von 10% gestattet.
4.7 Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen.
5. Warenrücknahmen:
5.1 Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des
Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig
zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass
uns durch die Warenrücknahme keine oder wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns
geltend gemacht eingetreten ist.
5.2 Waren, die für den Besteller speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer
freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Gefahrtragung und Versand:
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Die Gefahr geht
auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei
vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage
der Versandbereitstellung auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im
Namen und auf Kosten des Bestellers.
6.2 Das Abladen der Lieferung ist Sache des Bestellers. Es hat unverzüglich und sachgerecht
durch den Besteller zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen
Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.
6.3 Sollte der Besteller seiner Verpflichtung zum Abladen schuldhaft nicht nachkommen, so
sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers an nächstbereiter Stelle abladen
und lagern zu lassen. Der Besteller hat in einem solchen Fall nicht das Recht, die Annahme
zu verweigern oder geltend zu machen, das die Lieferung beschädigt angeliefert worden sei.
7. Verpackung:
7.1 Die Verpackung wird nach unserer Wahl bestimmt. Einfache Verpackungen sowie Kisten
und Verschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, auf
eigene Kosten für eine Entsorgung dieser einfachen Verpackungen zu sorgen.
7.2 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer wird unsere
Haftung für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht
aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
8. Mängelrechte:
8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich
ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben
oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebenen Informationen sind unverbindlich
und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffungsgarantien im Sinne von §
443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine
Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen
dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie
auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Materialgestaltung,
Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen,
behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren, auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit
vor.
8.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrung, jedoch unter
Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw.
Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündl iche
Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der
Anordnung, der Verarbeitung, der Veredlung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und
der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht
Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den
Besteller nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn es wird ein gesonderter entgeldlich er
Zusatzauftrag erteilt.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden,
Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder
Minderauslieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns
unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die
Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines
Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware
ausgeschlossen.
8.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl, so ist der Besteller vorbehaltlich der
Regelungen unter Ziff. 9 berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte
geltend zu machen.
8.6 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, ungeeigneter
Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer insbesondere chemischer,
elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
8.7 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, das
die unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des
Mangels nicht ursächlich waren.
8.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit
ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. In jedem Fall ist die Höhe des zu leistenden Ersatzes beschränkt auf die
Selbstkosten . (z.b. Transport – und Materialkosten) des Bestellers und erfasst nicht dessen
Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
8.9 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
9. Haftung:
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber auf den
vorhersehbaren , typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in
diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare
Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf
Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsrer Mitarbeiter , Erfüllungsgehilfen oder
Beauftragten verursacht worden sind, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder
leitenden Angestellten gehören.
9.3 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des
Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund , ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund
der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper
oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des
Fehlens einer garantierten Beschaffenheit i.S.v. § 443 BGB gegen uns geltend gemacht
werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit,
haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso
bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zu Gunsten
unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch
den Besteller.
10. Eigentumsvorbehaltsicherung:
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in
unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu
besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so
gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden
Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu ne hmen und zu diesem
Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, liegt unbeschadet der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach dem Rücktritt zur
Verwertung des Liefergegenstandes befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei
Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosteneiner Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstanden Ausfall.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der
Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnung sbetrages (einschl.
USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen
seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben allerdings an dem
weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten
Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem
Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich USt.) unserer Lieferungen
zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die
Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer zukünftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren
gestellt ist Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, das
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets
für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschl. USt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Liefergegenstand.
10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, das der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen eine
Dritten erwachsen.
10.8 Bei Liefergegenständen, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines
Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen
Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes
(Rechnungsendbetrag, einschl. USt.) an uns ab.
10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
10.10 Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht
auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum.
11. Sonstige Bestimmungen:
11.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftl ichen Zustimmung.
Der Besteller erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.
11.2 Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind mit Ausnahme von Geldforderungen
nicht übertragbar.
11.3 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller
erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten,
insbesondere auch dem Kreditversicherer, die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten
zu übermitteln.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen der AVLB oder eines darauf beruhenden Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren,
die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung ist, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
12.2 Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des
Bestellers berechtigt.
13. Anwendbares Recht:
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung
inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf -CISG) wird ausgeschlossen.

ST-Vitrinen Trautmann GmbH & Co. KG
Bielefeld, den 15.10.2004